Satzung für den gemeinnützig eingetragenen Verein „Königstädter Bücherfreunde“ (vom 24. Mai 2007)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Königstädter Bücherfreunde“.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rüsselsheim eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Rüsselsheim-Königstädten.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft für die Außenstelle der Stadtbücherei in Königstädten sowie insbesondere die Förderung von Bildung und Lesekultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitarbeit in der Einrichtung und Pflege des dortigen Medienbestandes und die Betreuung von Kindern in der Kinderbücherei. Die Mitgliedsbeiträge und evtl. gesammelte Spenden kommen der Arbeit für die Bücherei zugute.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Auslagenersatz begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung in grober Weise verstößt, mit seinen Beiträgen trotz Mahnung drei Monate im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt
(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die aktiven Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder von der Beitragszahlung freizustellen, wenn diese Mitglieder sich zur aktiven Mitarbeit in der Bücherei im Rahmen der vom Verein zu leistenden Tätigkeiten bereit erklären.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dem Vorstand können weiterhin bis zu drei Beisitzer ohne gerichtliche und ohne außergerichtliche Vertretungsbefugnis angehören.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ nach der Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere
a) die Führung des Vereins und dessen Vertretung nach außen
b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Jahresberichtes
d) Buchführung
e) Einberufung der Mitgliederversammlung
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
g) Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben wird. Die Protokolle können von allen Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.
(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Aufgaben des Vorstandes detailliert.
(9) Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber für Handlungen im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand möglichst bald eine Mitgliederversammlung ein, um ein Ersatzvorstandsmitglied zu wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand nach ordnungsgemäßer Ladung aus wichtigem Grund mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die jeweils zwei folgenden Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(3) Die Einladung zur ordentlichen und zur außerordentlichen Versammlung erfolgt per Brief oder per elektronischer Post mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Stimmberechtigt sind nur volljährige aktive Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, außer, die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
c) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Beitragsordnung der Mitglieder
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt.
(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht über die Auslage in den Räumen der Stadtteilbücherei. Mitglieder, die eine elektronische Adresse angeben, erhalten diese auf elektronischem Wege.
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks soll das Vermögen dem Förderverein Grundschule Königstädten e.V. zugute kommen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder die Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(4) Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Einsetzung eines anderen Liquidators.
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